Europäische Fluggastrechte Fluggäste haben nach der FluggastVO Nr. 261/2004 vielfältige Ansprüche und Rechte im Falle der Flugverspätung, Flugstreichung oder Flugverlegung. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung gegen die Ryanair (Rs. C-11/11) unterstrichen, dass Fluggäste, die mit einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr am Zielort eintreffen, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Flugverspätung über 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person geltend machen können. Fluggäste, deren Flug storniert, annulliert oder verlegt worden ist, können wegen der Flugstornierung oder Flugverlegung dieselben Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen. Die Passagierrechte.ORG bietet Fluggästen ein Anwaltsverzeichnis, in dem Rechtsanwälte für Reiserecht und Anwälte für Flugrecht zu finden sind, die sich auf die Anspruchsdurchsetzung und Rechtsberatung im europäischen Flugrecht spezialisiert haben. Zudem finden sich zahlreiche Informationen zum Gepäckschadensrecht. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (Aktenzeichen BGH X ZR 165/03) geurteilt, dass Fluggesellschaften die Ansprüche von Fluggästen auf Schadensersatz bei Gepäckverspätung und Gepäckverlust nicht einschränken dürfen. Fluggesellschaften sind damit nach dem Monrealer Übereinkommen verpflichtet, alle Schäden und Aufwendungen von Reisenden auszugleichen.
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